Pflegebedürftige, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder bei denen die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichen, können Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen. Die Feststellung, welche Pflegestufe im Einzelfall vorliegt, trifft das Gesundheitsamt.